Seitenbereiche

Steuernews für Mandanten
Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer

/news_mandanten/

Einnahmenüberschussrechnung

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG) zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Grundsätzlich hat der Einnahmen-Überschussrechner die Ausgaben in demjenigen Kalenderjahr zu verbuchen, in dem er sie geleistet hat.

Jahreswechsel

Hinsichtlich der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung über den Jahreswechsel gilt folgende Ausnahme: Sind Einnahmen oder Ausgaben kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 am 9.1.2015 – also noch vor Fälligkeit – überwiesen und die Ausgabe dem Kalenderjahr 2014 zugerechnet. Das Finanzamt rechnete die Ausgabe hingegen dem Jahr 2015 zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Sachsen gab der Steuerpflichtigen Recht. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr komme es nur darauf an, dass die Ausgaben kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, so die Richter. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor (vom 22.11.2016, 3 K 1092/16).

Revision

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Zu demselben Thema ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig. Dieses Verfahren stützt sich auf eine ähnliche Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 27.1.2016, 3 K 791/15). 

Stand: 27. Juli 2017

Bild: doris_bredow - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns: Als Steuerberater in Amberg sind wir mit unserem Team neben der klassischen Steuerberatung auch in allen themenrelevanten Leistungsgebieten wie Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Jahresabschluss für Sie im Einsatz.

Ambergtax
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Sehr geehrte Mandantschaft,

unsere Kanzlei ist in der Zeit von Montag, den 23. Dezember 2024 bis einschließlich Montag, den 06. Januar 2025 geschlossen.

Ab Dienstag, den 07. Januar 2025 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie da.

In dringenden Fällen erreichen Sie Frau Julia Graml oder Herrn Dipl.-Kfm. Thomas Rumpler unter folgenden E-Mail-Adressen:

julia.gramlstb@ambergtax.de

thomas.rumpler@ambergtax.de

Das gesamte Team wünscht Ihnen eine besinnliche Adventszeit, erholsame Weihnachtsfeiertage mit Ihren Lieben und einen gesunden Start in ein erfolgreiches neues Jahr!

An dieser Stelle möchten wir uns bei Ihnen für Ihre Treue und die gute Zusammenarbeit bedanken.

Wir freuen uns auf das nächste Jahr und verbleiben mit weihnachtlichen Grüßen!

OK