Neue Umsatzgrenze
Ab dem 1.1.2022 können nur noch solche Landwirtinnen und Landwirte von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch machen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von € 600.000,00 nicht überschritten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Umsetzung BFH-Urteile
Nach der BFH-Rechtsprechung scheidet die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für solche Umsätze aus, für die die Landwirtin/der Landwirt Personal einsetzt, welches im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird und/oder Betriebsmittel wie Maschinen usw. verwendet werden, die normalerweise nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören (vgl. im Einzelnen BFH vom 24.8.2017 - V R 8/17, n.v., und vom 6.9.2018 - V R 55/17 n.v,).
BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 4.10.2021 (III C 2 - S 7410/19/10002 :001) setzt das Bundesfinanzministerium die Vorgaben des BFH um und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Abschnitt 24.3 an mehreren Stellen entsprechend ab. Nachdem auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts eine Vorsteuerbelastung auslösen kann, wird in Abschnitt 24.3. Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich ergänzt, dass auch die Arbeitskraft des Betriebsinhabers dem Personaleinsatz hinzuzurechnen ist.
Stand: 26. November 2021