Einkommensteuerermäßigung
Nach § 35a Einkommensteuergesetz/EStG können Landwirte für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber € 4.000,00 in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus Verpachtungen usw. erwirtschaftet worden sind (vgl. Bundesfinanzhof/ BFH, Beschluss vom 28.4.2020, VI R 54/17).
Der Anlassfall
Eine Landwirtin machte Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt i.H.v. € 25.379,00, für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. € 424,00 sowie für Handwerkerleistungen i.H.v. € 6.482,00 geltend. Sie erzielte allerdings nur positive Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft waren negativ. Die Kapitaleinkünfte wurden mit der Abgeltungsteuer besteuert (= 26,375 % Steuersatz inklusive Solidaritätszuschlag).
Tarifliche Einkommensteuer über Null
Der BFH hat in diesem Fall klargestellt, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört. Da die tarifliche Einkommensteuer der Landwirtin null betrug, konnte diese auch keine Steuerermäßigungen für Haushaltshilfen und sonstige privat veranlasste Dienstleistungen erlangen. Nachdem für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung abzustellen ist, sollten nach Möglichkeit Zahlungen für Haushaltshilfen usw. in „gute“ Wirtschaftsjahre mit positiven Einkünften verschoben werden.
Stand: 25. November 2020