Grund- oder Landwirtschaftsvermögen?
Zählt ein einzelnes Waldgrundstück oder ein kleiner Wiesengrund zum Grundvermögen oder zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn solche kleinen Grundstücksparzellen für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu bewerten sind. Nach § 159 Bewertungsgesetz (BewG) gilt hier der Grundsatz, dass wenn anzunehmen ist, dass das Grundstück in absehbarer Zeit nicht mehr einem Landwirtschaftsbetrieb dient, es zum Grundvermögen zählt. Der Steuerwert bemisst sich dann in erster Linie nach dem Bodenrichtwert. Andernfalls fließt das Grundstück in die Gesamtbewertung des Landwirtschaftsbetriebes ein.
Stückländereien
Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können auch sogenannte „Stückländereien“ bilden. Das sind „einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beides nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind“ (§ 160 Abs. 7 BewG). Solche Grundstücke fließen dann ebenfalls in die Gesamtbewertung des Landwirtschaftsbetriebes ein. Auf die Größe solcher Grundstücke kommt es nicht an. Ebenso setzt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im steuerlichen Sinne weder eine Mindestgröße noch irgendwelche Betriebsmittel voraus. Daher stellt auch die Nutzung von Stückländereien grundsätzlich die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dort, wo die Erträge so niedrig sind, wie sie ein privater Gartenbesitzer für Eigenbedarfszwecke erzielt (Bundesfinanzhof vom 5.5.2011 Az. IV R 48/08).
Stand: 02. Dezember 2019