Überschussabgaben
Landwirtinnen und Landwirte mussten für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der Europäischen Union (EU) am 31.3.2015 noch Überschussabgaben – sog. Milch- oder Supergaben – zahlen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgte durch die zuständigen Hauptzollämter.
Rechtswidrige Abgabenbescheide
Gegen die betreffenden Abgabenbescheide waren zahlreiche Klagen anhängig. Die Abgabenbescheide wurden für rechtswidrig erachtet, weil sie erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen worden sind. Damit habe es für den Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr gegeben.
Urteil FG Hamburg
In einem vom Finanzgericht (FG) Hamburg entschiedenen Fall sahen die Richter allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union (EU) für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgaben habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden ist, zu dem das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt rechtlich keine Besonderheit dar. Dies sei vielmehr nach Ansicht der Richter im Abgaben- und Steuerrecht eine „übliche Gesetzestechnik“ (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2016, 4 K 157/15). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen (Az. BFH noch nicht bekannt).
Stand: 29. November 2016