Seitenbereiche

Steuernews für Landwirtschaft
Kraftfahrzeugsteuer bei Sonderfahrzeugen

/news_landwirtschaft/

Sonderfahrzeuge

Landwirtschafts-Sonderfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich befreit (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a) und b) i.V.m Satz 2 KraftStG). Unter die Vorschrift fallen u.a. Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ihrer Art nach ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (Urteil Bundesfinanzhof v. 16.07.2014, II R 39/12).

Streitfall

Streitgegenstand war ein Futtermischwagen vom Typ Verti- Mix 1.400 Double SF der Firma Strautmann. Das Fahrzeug dient dazu, Gras- und Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Auch nach Ansicht des BFH handelt es sich hier nicht um ein steuerbefreites Sonderfahrzeug.

Ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung

Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist die ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung. Der streitgegenständliche Futterwagen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes aber auch in anderen Betrieben eingesetzt werden, wie z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft. Letzteres konnte nicht widerlegt werden. Landwirtinnen und Landwirte sollten für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewichtige Argumente parat haben, dass das Fahrzeug ausschließlich in einem Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden kann. Eine Verwendung für Lohnarbeiten ist unschädlich.

Stand: 26. November 2014

Bild: countrypixel - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns: Als Steuerberater in Amberg sind wir mit unserem Team neben der klassischen Steuerberatung auch in allen themenrelevanten Leistungsgebieten wie Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Jahresabschluss für Sie im Einsatz.

Ambergtax
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.