Keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Speiseabfälle
Ein Landwirt holte mehrere Jahre aus Restaurants und Großküchen Speiseabfälle ab, um diese an seine Schweine zu verfüttern. Das Finanzamt war der Meinung, die Abholungs- und Entsorgungsleistungen wären keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Demzufolge könnte für die umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung auch nicht die Durchschnittssatzbesteuerung für die Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Anwendung finden.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung recht. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Durchschnittssatzbesteuerung auf die von dem Landwirt durchgeführte Entsorgung von in Restaurants und Großküchen anfallenden Speiseabfällen wäre mit der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits daraus, dass die Entsorgung von Speiseresten in der Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. (Urt. v. 24.1.2013 V R 34/11).
Fazit
Ein Landwirt muss für Entsorgungsleistungen gegenüber Gaststätten gesonderte Umsatzsteuer nach dem Regelsatz verrechnen. Als Bemessungsgrundlage hat das Finanzamt in dem Streitfall neben den Geldzahlungen der Restaurants und Großküchen zusätzlich den Wert der Speiseabfälle einbezogen. Ob dies rechtmäßig war, das heißt ob der Wert der Speiseabfälle neben der vom Landwirt berechneten Abholpauschale Bestandteil der Bemessungsgrundlage ist, hat der BFH allerdings offen gelassen.
Stand: 20. November 2013