Der Fall
Ein Steuerpflichtiger hatte Anglern gegen Entgelt Angelberechtigungen in Form von Tageskarten eingeräumt. Darüber hinaus vermietete er an seine GmbH (deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Steuerpflichtige ist) ein Waldgebiet, das durch die GmbH in Form von Urnenplätzen in dem auf dem Waldgebiet eingerichteten Ruhehain weitervermietet werden sollte. Die Verwaltung des Ruhehains oblag der Gemeinde als Betreiberin. Der Steuerpflichtige vereinbarte mit der Gemeinde, dass er das Waldgebiet zur Errichtung des Ruhehains zur Verfügung stellt. Das Finanzamt wertete die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an der Baumgrabstätte als steuerpflichtige Leistung der GmbH und besteuerte diese Umsätze auf der Grundlage einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei der GmbH zum Regelsteuersatz. Ebenso unterwarf das Finanzamt die Umsätze aus der Einräumung von Angelberechtigungen dem Regelsteuersatz.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein folgte der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur teilweise (Urteil vom 21.11.2016, 4 K 58/15). Das FG stufte die Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen ein (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). Bei den Umsätzen aus der Einräumung von Angelberechtigungen folgte das FG der Auffassung der Finanzverwaltung.
Revision
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV R 4/17).
Stand: 29. Mai 2017