Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken an Erfüllung statt
Grundstücksübertragungen unter Erbfolge
Überträgt der Landwirt im Rahmen der Hofübergabe Grundvermögen an den Hoferben sowie an die übrigen Kinder (als die weichenden Miterben), unterliegt dieser Erwerbsvorgang nicht der Grunderwerbsteuer. Denn Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Dasselbe gilt für Grundstücksübertragungen an die Miterben, seinen Ehegatten oder Lebenspartner zur Teilung des Nachlasses.
Nachabfindungsansprüche
Vielfach ist es so, dass sich der Hoferbe verpflichtet, im Fall der Veräußerung von landwirtschaftlichem Nutzgrund als Baugrundstücke, den übrigen Erben einen Nachabfindungsbetrag zukommen zu lassen. Werden Grundstücke aus dem Hofvermögen zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht grunderwerbsteuerfrei, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (Urt. v. 20.02.2014, 8 K 1727/11 GrE). Ein Nachabfindungsanspruch dieser Art entspricht nicht einem Erwerbsvorgang von Todes wegen, noch stellt er nach Auffassung des Gerichts eine Art gegenständlich begrenzten Pflichtteil eines weichenden Miterben dar. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung erfüllt nach Auffassung der Richter auch nicht die Voraussetzungen für ein Vermächtnis. Denn der Begriff des Vermächtnisses umfasst nur Zuwendungen durch Verfügung von Todes wegen – also rechtsgeschäftliche Vermächtnisse. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist jedoch gesetzlicher Natur, damit auch keine Schenkung. Im Ergebnis greift so keine im Grunderwerbsteuergesetz enthaltene Befreiungsvorschrift.
Bemessungsgrundlage
Soweit in Erfüllung des Nachabfindungsanspruchs ein Grundstück an einen weichenden Erben übertragen wird, errechnet sich die Grunderwerbsteuer aus der Höhe des Nachabfindungsanspruchs und beträgt 3,5 % davon. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Mai 2014