Landwirt darf Gewinnerhöhungen nach Außenprüfung „ausgleichen“
Investitionsabzugsbetrag
Land- und Forstwirte, die mit ihrem Betrieb einen Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € nicht überschreiten, können für geplante Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes für den Betrieb einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes bilden. Plant der Landwirt z.B die Anschaffung eines neuen Traktors, der 100.000 € kostet, kann er einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € bilden. Sein steuerpflichtiger Gewinn fällt dann in dem betreffenden Jahr der Bildung um 40.000 € niedriger aus.
Gewinnausgleich
Ein landwirtschaftlicher Betrieb war Gegenstand einer Betriebsprüfung. Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung beantragte der Landwirt für 2010 die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 10.000 € für einen in 2011 angeschafften Schlepper. Der Prüfer folgte dem Antrag nicht, da es wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Schleppers an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlte. Der Landwirt zog vor Gericht - mit Erfolg.
FG-Entscheidung
Das niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Landwirt im Prüfungsjahr einen Investitionsabzugsbetrag bilden durfte. Die Bildung stellt ein Wahlrecht dar, „das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt“ (Leitsatz Urt. v. 18.12.2013, 4 K 159/13). Auch die Tatsache, dass der Landwirt den Schlepper bereits angeschafft hatte, ist unbedeutend. Denn die Inanspruchnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das begünstigte Wirtschaftsgut bereits angeschafft war, so die Finanzrichter. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Aktenzeichen IV R 9/14).
Stand: 25. Mai 2014