Durchschnittssätze
Landwirtschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen einer bestimmten Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes). Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse werden mit einer Umsatzsteuer von 5,5 % belastet. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle unentgeltlichen Wertabgaben. Auf landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie u.a. Anbauarbeiten, ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 10,7 % zu berechnen. Die Vereinfachungsregelung soll der Tatsache gerecht werden, dass in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weder die Vorsteuer noch die Umsatzsteuer für die eigenen Umsätze besonders ermittelt wird, in vielen Fällen auch gar nicht ermittelt werden kann.
Neues BMF Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 25.3.2013 (IV D 2 – S 7410 / 07 / 10016 – 02) die Durchschnittssatzbesteuerung neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Weiterhin unverändert gilt die 4.000 € Umsatzgrenze für die betreffenden Lieferungen und Leistungen. Galten bisher unterschiedliche Auffassungen, ob es sich bei der Umsatzgrenze um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, so ist jetzt im BMF Schreiben eindeutig festgelegt, dass die Umsatzgrenze ein Nettobetrag ist.
Ausschlussregelung
Darüber hinaus hat das BMF in einem neuen Absatz 4 des Abschnitts 24.6. des Anwendungserlasses klar bestimmt, für welche Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar ist. Tätigkeiten als Aufsichtsrat einer Genossenschaft, als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher Sachverständiger sowie Verpachtung oder Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind, müssen daher nach dem allgemeinen Regelsatz von 19 % besteuert werden.
Photovoltaikanlagen
Ganz klar äußerte sich das BMF zu den Umsätzen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für diese gilt der allgemeine Regelsatz.
Stand: 23. Mai 2013