Forstwirt ohne Waldbewirtschaftung?
Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2000 bejaht (vom 18.5.2000, IV R 27/98). Nicht anders entschied der BFH in einem aktuellen Fall eines Hobby-Waldeigentümers. Ein Steuerpflichtiger hatte in den 1990er Jahren drei Waldgrundstücke gekauft. Er bewirtschaftete die Grundstücke allerdings nicht selbst, sondern veräußerte diese nach einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren mit Gewinn. Das Finanzamt stufte den Waldbesitzer als Forstwirt ein und besteuerte den Gewinn nach Abzug eines Freibetrags. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) nahm hingegen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft an. Der BFH folgte allerdings der Auffassung des Finanzamtes, dass der Steuerpflichtige einen einheitlichen Forstbetrieb unterhält. Damit unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als Betriebsvermögen auch außerhalb der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden 10-Jahres-Frist der Einkommensteuerpflicht.
Begründung des BFH
Ein Erwerber von Waldflächen mit noch nicht schlagreifen Nutzhölzern wird auch dann zum Forstwirt, wenn er den Baumbestand ohne Bestandspflege sich selbst überlässt und nach einigen Jahren die Forstgrundstücke veräußert. Für einen Forstwirt reicht allein der Erwerb von Wald, der „seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt“, so die Richter. Aus der Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs würde dem Forstwirt stets ein Gewinn zufallen.
Einheitlicher Forstbetrieb
Sofern ein Steuerpflichtiger mehrere Areale besitzt, die in ihrer Beschaffenheit weitgehend gleich sind und daher eine einheitliche Bewirtschaftung zulassen, ist nach Ansicht des BFH von einem einheitlichen Forstbetrieb auszugehen. Kürzere oder weitere Entfernungen zwischen den Forstarealen sind für die Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs unbeachtlich. Im Streitfall kam hinzu, dass der Kläger auch mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, was ebenfalls ein Merkmal für einen nicht privat veranlassten Waldbesitz darstellt. Der Steuerpflichtige veräußerte die Forstgrundstücke im Streitfall mit einem beachtlichen Gewinn.
Stand: 30. August 2017