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Steuernews für Landwirtschaft
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

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Außerordentliche Holznutzungen

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind Einnahmen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Holznutzungen entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind. Unter Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen fallen auch jene, die infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzungen“) oder durch „Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen“ verursacht wurden (§ 34b Einkommensteuergesetz-EStG). Für solche Einkünfte gelten unter bestimmten Voraussetzungen und unter Erfüllung bestimmter Aufzeichnungs- und Nachweispflichten ermäßigte Einkommensteuersätze. So bemisst sich die Einkommensteuer für solche Einkünfte im Regelfall nach dem hälftigen Durchschnittsteuersatz.

Neues BMF-Schreiben

Für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei solchen Einkünften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 17.05.2017 ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht (IV C 7 - S 2291/17/10001). Die Verwaltungsanweisung zeigt die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze auf und regelt u. a. Näheres zur Zustandsbeschreibung des Betriebs. Letztere ist Voraussetzung für die Festsetzung des Nutzungsgsatzes. Die Zustandsbeschreibung muss die volle jährliche Ertragsfähigkeit des Waldes für einen Forstbetrieb im steuerlichen Sinne umfassen. Näheres für die Zustandsbeschreibung für einen nach Altersklassen gegliederten Hochwald regelt das BMF-Schreiben ebenfalls in den Randziffern 11 bis 22.

Betriebsformen und Betriebsarten

Das BMF-Schreiben geht auch auf die besonderen Betriebsformen und -arten des Hochwaldes ein und regelt Näheres zur Nutzungssatzfeststellung für den Plenterwald, Niederwald, Mittelwald, Überführungswald sowie Nichtwirtschaftswald und Schutzwald.

Stand: 30. August 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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