Landwirt muss Umsatzsteuer abführen
Unterkunftsleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2013 entschieden, dass ein Landwirt umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wenn er den von ihm beschäftigten Erntehelfern Unterkunftsleistungen zur Verfügung stellt und die Leistung gegen Lohneinbehalt - also entgeltlich - erfolgt (Urt. v. 08.08.2013, V R 7/13). Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber nicht für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, „die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“(§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes). Der Landwirt hat sich insoweit mit einem Hotelbetrieb gleichzustellen.
Keine Durchsschnittsatzbesteuerung
Auf die Vermietungsleistung ist die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzuwenden, wie das Finanzgericht Hessen festgestellt hat (Urt.v. 07.04.2014, 6 K 1612/11). Geklagt hatte ein Landwirt, der für die jährliche Spargelernte bis zu 150 Erntehelfer eingestellt hatte und diesen in Wohncontainern Unterkunft und Verpflegung gewährt hatte. Als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zog der Landwirt den Erntehelfern ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach der Sachbezugsverordnung ab. Er behandelte die Beherbergungsleistungen als Hilfsgeschäft im Rahmen seiner Landwirtschaft und bezog diese in die Durchsschnittsatzbesteuerung ein. Der Landwirt führte also im Ergebnis keine Umsatzsteuer ab.
Ergebnis
Da der Landwirt vor dem Finanzgericht unterlag, musste er für mehrere Jahre Umsatzsteuer nachzahlen. Die Bemessungsgrundlage (der Lohneinbehalt) betrug ca. 80.000 € im Jahr. Zugute kommt dem Landwirt, dass seit 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegt seither nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes).
Stand: 26. August 2014