Entgelte für mehr Tierwohl
Tierzuchtbetriebe, die die Voraussetzungen für die Anwendung der Besteuerung ihrer Umsätze nach Durchschnittssätzen erfüllen (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, siehe hierzu Beitrag auf Seite 2) dürfen besondere Entgelte, die sie für die Erfüllung von über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für mehr Tierwohl erhalten, der Durchschnittssatzbesteuerung unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 29.8.2024, V R 15/23).
Der Fall
Ein Putenmastbetrieb nahm an einem Programm zur Förderung tiergerechter Haltung und nachhaltiger Fleischerzeugung teil. Hierfür erhielt der Betrieb ein Entgelt. Der Betrieb erklärte das Entgelt im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung als mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze. Daraus resultierend machte der Betrieb Vorsteuerbeträge geltend, die dieser aus dem Verhältnis des Entgelts für die Teilnahme am Förderprogramm zu den übrigen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen errechnete. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.
Unionsrechtliche Anforderungen
Der Bundesfinanzhof/BFH verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück. Der BFH sah das unionsrechtliche Erfordernis für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung, nämlich dass die betreffende Dienstleistung zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss, als erfüllt. Nicht erforderlich ist hierfür eine unmittelbare Verwendung der Dienstleistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Die Verbesserung von Haltungsbedingungen für Tiere hält der BFH jedenfalls für eine landwirtschaftliche Dienstleistung.
Stand: 25. Februar 2025