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Steuernews für Landwirtschaft
Pauschallandwirte haben Anspruch auf die Pauschalsteuer bei Schadenersatzansprüchen

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Schadenersatzansprüche

Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuern, haben im Schadensfall neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf die Nettoschadensforderung zusätzlich einen Anspruch in Höhe des geltenden Pauschalsteuersatzes (ab 2025: 7,8 %). Der Anspruch begründet sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift umfasst der Geldbetrag auch die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Beispiel: Der Landwirt erhält 2025 einen Schadenersatz in Höhe von netto € 25.000,00 für die Beschädigung eines Weidezaunes. Die Höhe der Entschädigung muss auch die Durchschnittssteuer von 7,8 % aus € 25.000,00 = € 1.950,00 enthalten und beträgt somit € 26.950,00.

Tatsächliche Umsatzsteuer unerheblich

Der Anspruch auf Zahlung der Durchschnittssteuer besteht unabhängig davon, ob die Landwirtin bzw. der Landwirt für die Reparaturmaßnahmen (Kauf von Material, Inanspruchnahme von Handwerkern) eine Umsatzsteuer zahlen muss oder nicht. Erhält der Landwirt z. B. einen Schadenersatz für die entgangene Ernte durch Wildfraß, muss für die Schadensbeseitigung zwar keine Umsatzsteuer aufgewendet werden. Wäre aber der Schaden nicht eingetreten, hätte der Landwirt keinen Ernteausfall bzw. keine Einnahmenverluste erlitten. Auf den Verkaufserlös für die entgangene Ernte hätte der Landwirt die Durchschnittssteuer verrechnen und vereinnahmen können, ohne diese ans Finanzamt abführen zu müssen.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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