Entschädigung
Ein Landwirt bezog Entschädigungsleistungen aus einer Brandversicherung. Die Finanzverwaltung hatte diese Leistungen in den steuerpflichtigen Durchschnittsatzgewinn nach § 13a EStG einbezogen. Hiergegen wehrte sich der Landwirt und gewann in erster Instanz.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam allerdings zu dem Entschluss, dass das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Versicherungsentschädigung nicht als Sondergewinn zu erfassen sei. Zwar seien sonstige Betriebsvorgänge, wie z.B. Entschädigungen, mit dem Grundbetrag und dem Zuschlag abgegolten. Darunter fallen aber nur solche Entschädigungen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig anfallen wie Ausgleiche für Wirtschaftserschwernisse, Entschädigungen mit Subventionscharakter usw. Nicht darin eingeschlossen sind aber Entschädigungen, die eine Versicherung für ein aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt ausgeschiedenes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zahlt (BFH, Urteil v. 25.09.2014, IV R 44/11; veröffentlicht am 19.11.2014).
Neuregelung Zollkodex Anpassungsgesetz
Das Urteil erging noch zur Durchschnittsatzgewinnermittlung nach § 13a a.F. In der mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz verabschiedeten Neufassung ist in Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c der Vorschrift klar geregelt, dass „Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung“ von Grund und Boden oder der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, in die Sondergewinnermittlung einbezogen werden müssen.
Stand: 25. Februar 2015