Zufluss-/Abflussprinzip
Land- und Forstwirte, die nicht zum Führen von Büchern verpflichtet sind und ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können das Zufluss-/Abflussprinzip nutzen. Das heißt der Landwirt versteuert seine Einkünfte in dem Wirtschaftsjahr, in dem er diese vereinnahmt hat. Er kann ggf. durch Verlagerung von Einkünften die Steuerpflicht auf das nächste Wirtschaftsjahr verlegen. Dasselbe gilt auch für die Ausgaben.
Nutzungsentschädigungen
Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, kann der Landwirt wahlweise auf den Zeitraum, für den die Zahlungen geleistet worden sind, gleichmäßig verteilen. Dies hat den Vorteil, dass er eine ggf. höhere Summe nicht in einem Wirtschaftsjahr mit einem dann regelmäßig höheren Steuersatz versteuern muss.
Entgelte für naturschutzrechtliche Maßnahmen
Eine Verteilung auf mehrere Wirtschaftsjahre ist auch für Entschädigungsentgelte zulässig, die der Landwirt für Naturschutzmaßnahmen erhält. Im Streitfall schloss ein Landwirt mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Duldung von Ersatzaufforstungen auf einer Teilfläche eines zum Betrieb gehörenden Grundstücks ab. Er erhielt eine einmalige Ausfallentschädigung zur Abgeltung des entgangenen Ertrags aus der landwirtschaftlichen Fläche für einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass die Entschädigung im Jahr des Zuflusses vollumfänglich zu versteuern wäre. Das Finanzgericht Münster hingegen hat entschieden, dass die Zahlung auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt werden kann, mithin pro Steuerjahr nur 1/20 der Summe zu versteuern ist.
Tipp
Landwirte und Landwirtinnen sollten von diesem Wahlrecht regelmäßig Gebrauch machen. Denn sie versteuern dann die Entschädigung zu einem im Regelfall sehr viel niedrigeren Steuertarif (Urt. v. 19.02.2013, 10 K 2176/10 E, rechtskräftig).
Stand: 25. Februar 2014