Lieferung von Getränken durch den Landwirt
Die Herstellung von Getränken (Traubenmost aus Fallobst und Ähnliches) mit gleichzeitigem Verkauf gehört vielfach zur Nebenerwerbstätigkeit eines Landwirts. Kommt für den Landwirt die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer zum Tragen, kann es zu einer unbeabsichtigten Umsatzsteuer-Zahllast für den Landwirt kommen.
Hintergrund
Für die im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes ausgeführten Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten wird – bis auf bestimmte Ausnahmen - die Umsatzsteuer nach dem Steuersatz von 19 % festgesetzt. Dieser Steuersatz gilt insbesondere für Weine, Obstweine, Fruchtsäfte. Der für die Lieferung dieser Getränke in Rechnung zu stellende Umsatzsteuersatz ist mit 19 % nun höher als die Vorsteuerpauschale im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung von 10,7 %. Dadurch entsteht für den Landwirt eine Nettozahllast von 8,3 % seiner mit diesen Erzeugnissen erwirtschafteten Ausgangsumsätze. Diese Differenz muss er an das Finanzamt abführen.
Höchstumsätze beachten
Unter diesem Hintergrund kann die Nichtüberschreitung des Höchstumsatzes zur Anwendung der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 24.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses lohnenswert sein. Denn die Finanzverwaltung erhebt den Differenzbetrag von 8.3 % der Umsätze nicht, wenn der Landwirt mit den Getränken nicht mehr als 4000 € im Kalenderjahr erzielt. Der Land- und Forstwirt darf in diesem Fall seinem Abnehmer die Umsatzsteuer von 19 % in Rechnung stellen und gleichzeitig den pauschalen Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 S. 3 UStG i. H. v. 10,7 % beanspruchen. Bei dem Betrag von 4.000 € handelt es sich unabhängig vom zutreffenden Steuersatz um einen Bruttobetrag, also inclusive der Umsatzsteuer (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 22.08.2011 - S 7410.1.1-10/3 St33).
Stand: 16. Februar 2013