Liebhaberei
Pferdezucht ist nicht in jedem Fall gewinnbringend, bzw.gewöhnlich für einen längeren Zeitraum hinweg defizitär. Die Finanzverwaltung unterstellt in solchen Fällen gerne Liebhaberei. Die steuerliche Liebhaberei und damit die fehlende Einkunftserzielungsabsicht kann bereits zu Beginn der Tätigkeit gegeben sein oder im Laufe der Durchführung der Tätigkeiten eintreten. Als Folge der steuerlichen Liebhaberei streicht die Finanzbehörde die negativen Einkünfte weg und erkennt auch diverse Abschreibungen für die im Zusammenhang mit der Liebhaberei stehenden Wirtschaftsgüter nicht an.
Der Fall
In einem Fall hatte ein Landwirt eine Pferdezucht mit etwa 30 Pferden betrieben und innerhalb von knapp 10 Jahren einen Verlust von mehr als 700.000 € angesammelt. Die Finanzverwaltung hat nach einer Betriebsprüfung die Verluste nicht anerkannt und Gewinnerzielungsabsicht verneint.
Das Urteil
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte in dem Streitfall allerdings eine Gewinnerzielungsabsicht erkannt und die Verluste des Landwirts großteils anerkannt (Urteil v. 27.19.2010 1 K 46/09). Dem Gericht kam es dabei auf folgende Kriterien an:
- Die Zuchtstuten stammten aus qualitätsvollen Stämmen.
- Die Landwirtin hat systematisch an der Veredelung der Zuchttiere gearbeitet.
- Es waren gute Stall- und Ausbildungsbedingungen auf dem Hof vorhanden.
Längere Anlaufphase
Das Finanzgericht fügte im Übrigen an, dass sich bei der Pferdezucht im Allgemeinen eine längere „Anlaufphase bis zur Herstellung der Vermarktungsreife der Pferde“ ergibt, die angemessen zu berücksichtigen ist.
Die obigen Kriterien können in gleich gelagerten Fällen als Gegenargument für eine von der Finanzverwaltung ggf. unterstellten Liebhaberei verwendet werden.
Stand: 16. Februar 2013