Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine
Viele Hoteliers und Gastronomen haben während des Corona-Lockdowns Gutscheine für den späteren Bezug von Speisen und/oder Getränken angeboten. Hat der Gastronom einen Einzweckgutschein ausgestellt (ein solcher liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG), musste er bereits bei Ausgabe des Gutscheins die Umsatzsteuer (zu Zeiten des Lockdowns im Regelfall 19 %) abführen. Von einem Gutschein für „Inhouse-Leistungen aller Art“ über € 100,00 blieben dem Gastronomen daher nur € 84,00 netto. Handelte es sich bei dem Gutschein hingegen um einen Mehrzweckgutschein (ein solcher liegt vor, wenn die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht), muss der Gastronom die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.
Temporäre Umsatzsteuersenkung
Während des Lockdowns ausgestellte Einzweckgutscheine haben für den Aussteller durch die temporäre Umsatzsteuersenkung Nachteile. Denn er musste vom Gutscheinbetrag 19 % Umsatzsteuer abführen und kann auf der Vorsteuerseite beim Einlösen nach dem 1.7.2020 für die dann erbrachten Leistungen nur 5 % gegenrechnen. Gastronomen sollten angesichts der unterschiedlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer nach Möglichkeit Mehrzweckgutscheine ausstellen.
Stand: 28. September 2020