Der Fall:
Ein Facharzt für Orthopädie hatte eine Arztpraxis erworben. Der Arzt schrieb die vollen Anschaffungskosten nach steuerlichen Vorschriften ab. Das Finanzamt kürzte die Abschreibung aber um die Hälfte mit dem Argument, dass 50 % des Kaufpreises auf den wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung entfallen würde.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung nicht. Der Praxiswert sei ein „erworbenes Chancenpaket“, welches sich aus verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzen würde. Richtet sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten, so der BFH.
Vertragsarztzulassung:
Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass „Bewertungsversuche“ der Finanzverwaltung im Hinblick auf den Wert einer Vertragsarztzulassung ins Leere gehen. Denn nach BFH ist eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung nicht möglich, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist (Urt. v. 9.8.2011 Az. VIII R 13/08).
Stand: 12. November 2011